Gesetze / Erneuerbare-Energien-Verordnung
EEV§ 12a Verlängerter Zahlungsanspruch
Stand: 02.10.2021
Für Strom aus Anlagen, in denen Biogas eingesetzt wird, verlängert sich der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einmalig um zehn Jahre (Anschlusszeitraum), wenn
Änderungsverlauf
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14.07.2021 Ausfertigung
§ 12a eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juli 2021 (BGBl. I 2860)
BGBl. I S. 2860
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